Erklärung zur Unternehmensführung
In der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB berichten Vorstand und Aufsichtsrat über die Unternehmensführung. Sie umfasst neben der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken sowie weitere Aspekte der Unternehmensführung. Ergänzende Ausführungen, wie unter anderem eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat, eine Darstellung der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse sowie Erläuterungen zur Kapitalmarktkommunikation und den Rechnungslegungsgrundsätzen finden Sie im vorstehenden Corporate-Governance-Bericht.
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz
Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 12. Juni 2015 bekannt gemachten Fassung vom 5. Mai 2015 seit deren Bekanntgabe grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde. Lediglich die folgenden Kodex-Empfehlungen wurden und werden nicht angewendet:
- Die von der Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherungsverträge sehen einen Selbstbehalt für die versicherten Mitglieder des Vorstands in dem gesetzlich (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 51 SE VO) und anstellungsvertraglich vorgegebenen Rahmen vor. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist ein Selbstbehalt jedoch kein geeignetes Mittel, das Verantwortungsbewusstsein und die Motivation der Organmitglieder zu steigern. Ein Selbstbehalt ist für Aufsichtsratsmitglieder deswegen derzeit entgegen der Empfehlung in Ziff. 3.8 DCGK nicht vereinbart.
- Der Aufsichtsrat hat sich mit der Empfehlung in Ziff. 5.4.1 Abs. 2 DCGK betreffend die Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer als Mitglied des Aufsichtsrats befasst und in seiner turnusmäßigen Sitzung im März 2016 eine entsprechende Regelgrenze von drei vollen aufeinanderfolgenden Amtszeiten und damit in der Regel fünfzehn Jahren beschlossen. Da diese Empfehlung erst durch die Änderung des DCGK vom 5. Mai 2015 neu eingeführt worden war, wurde ihr für die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Empfehlung am 12. Juni 2015 bis zur vorgenannten Entscheidung des Aufsichtsrats nicht entsprochen. In Zukunft wird der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer berücksichtigen.
- Das Vorstandsmitglied Conrad Albert wurde im März 2016 vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der laufenden Bestelldauer unter Aufhebung der laufenden Bestellung für eine neue Bestellungsperiode von fünf Jahren zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft wiederbestellt. Die Wiederbestellung in Abweichung von der Empfehlung in Ziff. 5.1.2 Abs. 2 DCGK erfolgte zur Sicherstellung einer langfristigen Kontinuität im Vorstand der Gesellschaft. In der Zukunft beabsichtigt die Gesellschaft, diese Empfehlung wieder einzuhalten.
Die ProSiebenSat.1 Media SE beabsichtigt, den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 12. Juni 2015 bekannt gemachten Fassung vom 5. Mai 2015 mit den oben erwähnten Ausnahmen auch in Zukunft zu entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 30. September 2014 bekannt gemachten Fassung vom 24. Juni 2014 im Zeitraum seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom März 2015 bis zur Bekanntgabe der Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 5. Mai 2015 am 12. Juni 2015 ebenfalls mit den oben genannten, sowie den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen wurde:
- Die nach Inkrafttreten der Empfehlung in Ziff. 4.2.3 Abs. 2 DCGK im Jahr 2013 geänderten oder neugefassten Vorstandsverträge sehen feste betragsmäßige Höchstgrenzen für Nebenleistungen und somit auch betragsmäßige Höchstgrenze für die Vorstandsvergütung insgesamt vor. Lediglich zwei vor Inkrafttreten der vorgenannten Empfehlung abgeschlossene Verträge enthielten bis zu Ihrer Änderung am 5. Mai bzw. 7. Mai 2015 noch keine solchen betragsmäßigen Höchstgrenzen.
Im März 2016
Vorstand und Aufsichtsrat der
ProSiebenSat.1 Media SE
Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken
Die Einhaltung von Verhaltensregeln, Gesetzen und Richtlinien wird bei der ProSiebenSat.1 Group durch einen Verhaltenskodex mit konzernweiter Gültigkeit sichergestellt. Dieser sogenannte „Code of Compliance” legt die fundamentalen Prinzipien und die wichtigsten Richtlinien und Handlungsweisen für das Verhalten im Geschäftsleben fest. Gerade in geschäftlichen, rechtlichen oder ethischen Konfliktsituationen dient er Mitarbeitern und Führungskräften der ProSiebenSat.1 Group als wertvolle Hilfestellung. Die Einhaltung des Code of Compliance wird sorgfältig überwacht. Die konzernweite Umsetzung des Verhaltenskodex wird vom Compliance-Beauftragten in enger Zusammenarbeit mit den Bereichen Human Resources, Group Controlling und Legal Affairs begleitet. Der Code of Compliance kann im Internet unter www.ProSiebenSat1.com heruntergeladen werden.
Festlegungen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in Führungspositionen gemäß § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO
Vorstand und Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE hat jeweils für die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat mit Blick auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in beiden Organen der Gesellschaft gemäß § 111 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO Zielgrößen sowie Fristen für eine entsprechende Zielerreichung festgelegt, über die im vorstehenden Corporate-Governance-Bericht berichtet wird; auf diesen Bericht wird hiermit verwiesen.
Führungsebenen unterhalb des Vorstands
Der Vorstand der ProSiebenSat.1 Media SE hat mit Beschluss vom 30. September 2015 mit Blick auf den neugefassten § 76 Abs. 4 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO in Bezug auf den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands folgende Zielgrößen festgelegt, die bis zum 30. Juni 2017 erreicht sein sollen:
- 1. Führungsebene (Management Level 1): 15 Prozent
- 2. Führungsebene (Management Level 2): 25 Prozent
Die Zielgröße für die erste Führungsebene bewegte sich ungefähr auf dem Niveau des Frauenanteils zum 31. Dezember 2015 (16,7 %). Das schließt eine Erhöhung auf dieser Führungsebene selbstverständlich nicht aus. Die Zielgröße für die zweite Führungsebene bedeutet, dass zur Erreichung dieser Zielgröße eine Steigerung des Frauenanteils, der derzeit bei 18,1 Prozent liegt, erforderlich wäre.
Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse
Eine allgemeine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie dessen Ausschüssen befindet sich im Corporate-Governance-Bericht. Die Zusammensetzung des Vorstands ist im Kapitel Mitglieder des Vorstands, Interview mit Thomas Ebeling zu finden; die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist im Kapitel Mitglieder des Aufsichtsrats sowie im Corporate-Governance-Bericht erläutert.